725.112
CH-SO
§ 10 Verordnung über die Festsetzung der Beiträge der Einwohnergemeinden an den Bau von Kantonsstrassen (Kantonsstrassen-Beitragsverordnung) - c) Mehrere Gemeinden
§ 10 Kantonsstrassen-Beitragsverordnung · c) Mehrere Gemeinden
1. Erstreckt sich die beitragspflichtige Massnahme über das Hoheitsgebiet von zwei oder mehreren Gemeinden, beteiligen sich die Gemeinden an den Kosten, welche auf ihrem Hoheitsgebiet anfallen.