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725.112 CH-SO

§ 10 Verordnung über die Festsetzung der Beiträge der Einwohnergemeinden an den Bau von Kantonsstrassen (Kantonsstrassen-Beitragsverordnung) - c) Mehrere Gemeinden

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§ 10 Kantonsstrassen-Beitragsverordnung · c) Mehrere Gemeinden

1. Erstreckt sich die beitragspflichtige Massnahme über das Hoheitsgebiet von zwei oder mehreren Gemeinden, beteiligen sich die Gemeinden an den Kosten, welche auf ihrem Hoheitsgebiet anfallen.

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