§ 5 Strassengesetz - Kantonsstrassenverzeichnis
§ 5 Strassengesetz · Kantonsstrassenverzeichnis
1. Der Kantonsrat bezeichnet die Kantonsstrassen in einem Verzeichnis.
2. Er kann nach Anhören der Gemeinde Gemeindestrassen zu Kantonsstrassen und Kantonsstrassen zu Gemeindestrassen erklären. Der Übergang von Hoheit und Eigentum der Strassen erfolgt in ordnungsgemässem Zustand und entschädigungslos.
3. Ohne andere Vereinbarung zwischen Kanton und Gemeinde stehen Brücken, Unter- oder Überführungen im Eigentum desjenigen Gemeinwesens, dessen Strasse sie als Tragkonstruktion dienen.
4. Erstellt oder finanziert eine Einwohnergemeinde im Einvernehmen mit dem Kanton eine Strasse, der gemäss kantonalem Richtplan die Funktion einer Kantonsstrasse zukommt, entschädigt der Kanton im vereinbarten Zeitpunkt - in Abweichung von Absatz 2 - den Zustandswert (Erstellungskosten abzüglich Abschreibung). Das Gleiche gilt, wenn Private die Strasse vorfinanzieren.