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§ 4bis Strassengesetz - Velowege und Fusswege

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4bis Strassengesetz · Velowege und Fusswege

1. Velo- und Fusswege können auf oder getrennt von Kantons- oder Gemeindestrassen geführt werden.

2. Velo- und Fusswege, welche getrennt von der Strasse geführt werden, werden jener Strasse zugeordnet, welcher sie funktional angehören.

3. Planung, Bau, Finanzierung und Unterhalt der spezifischen Ausgestaltung von Velowegen von kantonaler Bedeutung, die über Gemeindestrassen führen, liegen in der Zuständigkeit des Kantons.

4. Der Regierungsrat bezeichnet die Velowege von kantonaler Bedeutung. Die kantonale Velowegplanung unterliegt § 3 des Planungs- und Baugesetzes vom 3. Dezember 1978.

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