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725.11 CH-SO

§ 4 Strassengesetz - Gemeindestrassen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 Strassengesetz · Gemeindestrassen

1. Gemeindestrassen sind alle öffentlichen Strassen, die nicht Nationalstrassen oder Kantonsstrassen sind. Sie dienen als Erschliessungs- oder Sammelstrassen vorwiegend dem Verkehr innerhalb der Gemeinde, erschliessen Bauzonen und stellen die Verbindung zu den Kantonsstrassen her. Es können auch Hauptverkehrsstrassen zum Strassennetz der Gemeinde gehören.

2. Auf Feld-, Flur-, Wald-, Reit-, Ufer-, Fuss- und Wanderwege sowie Velowege, welche nicht im Eigentum von Bürgergemeinden oder Privaten stehen, findet das Gesetz subsidiär Anwendung.

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