725.11
CH-SO
§ 4 Strassengesetz - Gemeindestrassen
Allgemeine Bestimmungen
§ 4 Strassengesetz · Gemeindestrassen
1. Gemeindestrassen sind alle öffentlichen Strassen, die nicht Nationalstrassen oder Kantonsstrassen sind. Sie dienen als Erschliessungs- oder Sammelstrassen vorwiegend dem Verkehr innerhalb der Gemeinde, erschliessen Bauzonen und stellen die Verbindung zu den Kantonsstrassen her. Es können auch Hauptverkehrsstrassen zum Strassennetz der Gemeinde gehören.
2. Auf Feld-, Flur-, Wald-, Reit-, Ufer-, Fuss- und Wanderwege sowie Velowege, welche nicht im Eigentum von Bürgergemeinden oder Privaten stehen, findet das Gesetz subsidiär Anwendung.