725.11
CH-SO
§ 33 Strassengesetz - Aufhebung bisherigen Rechts
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 33 Strassengesetz · Aufhebung bisherigen Rechts
1. Alle diesem Gesetz widersprechenden Bestimmungen, insbesondere das Gesetz über Bau und Unterhalt der Strassen vom 2. Dezember 1928, werden aufgehoben.
2. Sind gestützt auf das aufgehobene Gesetz Vereinbarungen abgeschlossen worden, so kann jeder Vertragspartei die Anpassung an das neue Gesetz verlangen.