725.11
CH-SO
§ 31 Strassengesetz - Reklamen und Hinweise
Benützung der Strassen
§ 31 Strassengesetz · Reklamen und Hinweise
1. Der Regierungsrat kann Vorschriften erlassen über das Anbringen von Reklamen und Hinweisen im Bereich öffentlicher Strassen. Er berücksichtigt dabei die Verkehrssicherheit und das Orts-, Strassen- und Landschaftsbild.
2. Die nach § 26 Absatz 2 zuständige Behörde kann Kreisel und andere Verkehrsflächen gegen Gebühr als Werbefläche zur Sondernutzung freigeben.