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§ 31 Strassengesetz - Reklamen und Hinweise

Benützung der Strassen
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§ 31 Strassengesetz · Reklamen und Hinweise

1. Der Regierungsrat kann Vorschriften erlassen über das Anbringen von Reklamen und Hinweisen im Bereich öffentlicher Strassen. Er berücksichtigt dabei die Verkehrssicherheit und das Orts-, Strassen- und Landschaftsbild.

2. Die nach § 26 Absatz 2 zuständige Behörde kann Kreisel und andere Verkehrsflächen gegen Gebühr als Werbefläche zur Sondernutzung freigeben.

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