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725.11 CH-SO

§ 2bis Strassengesetz - Nationalstrassen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2bis Strassengesetz · Nationalstrassen

1. Die Nationalstrassen stehen unter der Hoheit und im Eigentum des Bundes.

2. Der Regierungsrat kann mit den zuständigen Bundesstellen Leistungsvereinbarungen über die Ausführung des betrieblichen und des projektfreien baulichen Unterhalts abschliessen.

3. Der Regierungsrat kann eine Organisation, die mit den zuständigen Bundesstellen Leistungsvereinbarungen im Sinne von Absatz 2 abschliesst, gründen oder sich an einer solchen Organisation beteiligen.

4. Der Regierungsrat ist ermächtigt, alle dazu nötigen Massnahmen zu beschliessen. Er ist insbesondere ermächtigt, Vereinbarungen mit anderen Kantonen abzuschliessen.

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