725.11
CH-SO
§ 29 Strassengesetz - Verschmutzung, Abnutzung
Benützung der Strassen
§ 29 Strassengesetz · Verschmutzung, Abnutzung
1. Werden öffentliche Strassen oder ihre Nebenanlagen über das übliche Mass verschmutzt, so hat sie der Verursacher oder die Verursacherin sofort zu reinigen. Kommen diese der Verpflichtung nicht nach, so kann das Gemeinwesen die Ersatzvornahme zulasten der Pflichtigen anordnen.
2. Wird eine öffentliche Strasse beschädigt oder durch aussergewöhnlich starken und einseitigen Gebrauch abgenützt, so hat der Verursacher oder die Verursacherin für die Kosten der Instandstellung aufzukommen.