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725.11 CH-SO

§ 27 Strassengesetz - Zutrittsbeschränkung

Benützung der Strassen
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§ 27 Strassengesetz · Zutrittsbeschränkung

1. Neue Ein- und Ausfahrten an Kantonsstrassen und deren Erweiterung oder bedeutsame Mehrnutzung bedürfen einer besonderen Bewilligung.

2. Diese wird nur erteilt, wenn

a) eine zweckmässige Erschliessung des Grundstücks anders nicht möglich ist, insbesondere wenn die kommunale Nutzungsplanung nicht eine andere Erschliessung vorsieht;

b) die Ein- und Ausfahrt verkehrstechnisch richtig gestaltet ist und zu keiner Verkehrsgefährdung führt.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

52.2000.46 · ti (art. 26, 27 LSN)
Municipality Appeal on Road Noise Abatement Facilitations Dismissed for Lack of Standing
These provisions are cited in the list of articles considered before pronouncing the final orders.
52.2000.46 · ti (art. 27 LSN)
Municipality Lacks Standing to Challenge Road Noise Abatement Exemptions
Cited among the relevant laws.