§ 21 Strassengesetz - Winterdienst
§ 21 Strassengesetz · Winterdienst
1. Bei Schneefall und Glatteis werden die öffentlichen Strassen nach Massgabe der vorhandenen technischen und personellen Mittel, soweit es wirtschaftlich und ökologisch zu verantworten ist, von Schnee geräumt, gegen Schneeverwehungen geschützt und durch Glatteisbekämpfung benutzbar erhalten.
2. Der Winterdienst obliegt
a) für Kantonsstrassen dem Kanton unter Vorbehalt der Absätze 3 und 4;
b) für Gemeindestrassen den Gemeinden.
3. Der Winterdienst des Kantons beschränkt sich auf die Freihaltung und Glatteisbekämpfung der Fahrbahnen. Die Gemeinden sind zur Schneeräumung und Glatteisbekämpfung auf den Fuss- und Velowegen an Kantonsstrassen verpflichtet.
4. Der Kanton kann die Schneeräumung von Kantonsstrassen durch Vertrag Gemeinden übertragen, die über geeignete Fahrzeuge und Einrichtungen verfügen.