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725.11 CH-SO

§ 19 Strassengesetz - Begriff

Betrieb und Unterhalt
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§ 19 Strassengesetz · Begriff

1. Der Unterhalt der Strasse umfasst alle Arbeiten, die der Erhaltung der Strassenanlagen, der technischen Einrichtungen und der Neben- und Grünanlagen dienen sowie jene Arbeiten, die für die dauernde Betriebsbereitschaft der Anlagen notwendig sind. Dazu gehören insbesondere auch das Ausbessern des Belags, die Reinigung, Pflege und Markierung der Fahrbahn und Nebenanlagen sowie die Öffnung und Wiederherstellung nach ausserordentlichen Naturereignissen.

2. Der Betrieb einer Strasse umfasst alle verkehrstechnischen Massnahmen zur Steuerung des fliessenden und ruhenden Verkehrs sowie des Fussgängerverkehrs.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

JAAC 52.7 (Art. 19 Abs. 1 NSG)
Federal Council Rules General Road Plan Notification Not Appealable
Cited to establish that a cantonal transmission decision in the general project phase is merely a planning proposal.