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725.11 CH-SO

§ 1 Strassengesetz - Grundsatz

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 Strassengesetz · Grundsatz

1. Kanton und Einwohnergemeinden planen, bauen und unterhalten gestützt auf die Grundsätze der Raumplanung, unter Berücksichtigung des Umweltschutzes und in Abstimmung mit dem öffentlichen Verkehr das öffentliche Strassennetz.

2. Dabei ist der motorisierte Strassenverkehr so weit als möglich auf Hochleistungs- und Hauptverkehrsstrassen zu konzentrieren, um die Wohngebiete von den Immissionen möglichst zu entlasten.

3. Die Strassen haben den Anforderungen der Verkehrssicherheit zu genügen.

Grundsatz § 2 Strassengesetz →

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

A-4113/2021 (Art. 1 Abs. 1 NSG)
Lawful Expropriation for Road Tunnel Construction Site Installation
Cited as the legal basis for expropriation for national road construction.