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721.55 SubV CH-SO

§ 8 Submissionsverordnung (SubV) - Sanktionen (Art. 45 IVöB[[1]](#articletitle_text_fn_890348_2_1_c))

Kontrollen und Sanktionen
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§ 8 SubV · Sanktionen (Art. 45 IVöB[[1]](#articletitle_text_fn_890348_2_1_c))

1. Das Volkswirtschaftsdepartement ist Sanktionsbehörde nach Artikel 45 Absatz 1 IVöB.

2. Die Auftraggeber teilen der Sanktionsbehörde sämtliche Wahrnehmungen mit, die zu einer Sanktion nach Artikel 45 Absatz 1 IVöB führen könnten, insbesondere die Verfügungen, welche sie aufgrund der Erfüllung eines oder mehrerer der Tatbestände von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben c und e sowie Absatz 2 Buchstaben b, f und g IVöB erlassen.

3. Der Ausschluss nach Artikel 45 Absatz 1 IVöB gilt für alle der IVöB unterstellten Auftraggeber mit Sitz im Kanton Solothurn. Die Sanktionsbehörde meldet jeden rechtskräftigen Ausschluss dem Interkantonalen Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB).

4. Die Sanktionsbehörde teilt den Verdacht auf unzulässige Wettbewerbsabreden der Wettbewerbskommission mit.

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