721.55
SubV
CH-SO
§ 7 Submissionsverordnung (SubV) - Kontrollen (Art. 12 Abs. 5 IVöB[[1]](#articletitle_text_fn_890347_2_1_c))
Kontrollen und Sanktionen
§ 7 SubV · Kontrollen (Art. 12 Abs. 5 IVöB[[1]](#articletitle_text_fn_890347_2_1_c))
1. Die Auftraggeber können den mit der Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 12 Absätze 1 bis 3 IVöB befassten Behörden und Kontrollorganen Anzeige erstatten, diese um Kontrollen bei Anbietern und Subunternehmern ersuchen und von ihnen Berichte und Unterlagen beiziehen.