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721.55 SubV CH-SO

§ 6 Submissionsverordnung (SubV) - Entschädigung der Anbieter (Art. 24 Abs. 3 Bst. c und Art. 36 Abs. 1 Bst. h IVöB[[1]](#articletitle_text_fn_890346_2_1_c))

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§ 6 SubV · Entschädigung der Anbieter (Art. 24 Abs. 3 Bst. c und Art. 36 Abs. 1 Bst. h IVöB[[1]](#articletitle_text_fn_890346_2_1_c))

1. Anbieter haben keinen Anspruch auf eine Entschädigung für die Teilnahme an einem Verfahren.

2. Verlangen die Auftraggeber Vorleistungen, die über den gewöhnlichen Aufwand hinausgehen, so geben sie in den Ausschreibungsunterlagen bekannt, ob und wie sie diese Vorleistungen entschädigen.

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