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721.55 SubV CH-SO

§ 5 Submissionsverordnung (SubV) - Fragen zu den Ausschreibungsunterlagen (Art. 36 IVöB[[1]](#articletitle_text_fn_890345_2_1_c))

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§ 5 SubV · Fragen zu den Ausschreibungsunterlagen (Art. 36 IVöB[[1]](#articletitle_text_fn_890345_2_1_c))

1. Die Auftraggeber können in den Ausschreibungsunterlagen bestimmen, bis zu welchem Zeitpunkt Fragen entgegengenommen werden.

2. Sie anonymisieren alle Fragen zu den Ausschreibungsunterlagen und stellen die Fragen und die Antworten innert wenigen Arbeitstagen nach Ablauf der Einreichungsfrist für Fragen allen Anbietern gleichzeitig zur Verfügung.

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