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721.55 SubV CH-SO

§ 2 Submissionsverordnung (SubV) - Zuständigkeiten beim Kanton

Zuständigkeiten
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§ 2 SubV · Zuständigkeiten beim Kanton

1. Das Vergabeverfahren für Aufträge des Kantons wird von der zuständigen Dienststelle durchgeführt.

2. Zum Erlass von Verfügungen des Kantons sind, unter Vorbehalt von Absatz 3, die Departemente zuständig.

3. Zur Erteilung des Zuschlags sind zuständig

a. für Aufträge bis zu 100'000 Franken: das in der Sache verantwortliche Departement;

b. für andere Aufträge: der Regierungsrat.

4. Die Departemente können ihre Zuständigkeiten an ihnen unterstellte Ämter oder an Verwaltungseinheiten delegieren, die Ämtern gleichgestellt und dem Departement zugeordnet sind.

5. Die Departemente sorgen für die angemessene Aus- und Weiterbildung ihrer Mitarbeitenden, welche Vergabeverfahren durchführen.

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