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721.55 SubV CH-SO

§ 16 Submissionsverordnung (SubV) - Statistik und Dokumentation (Art. 21 Abs. 3 und Art. 50 IVöB[[1]](#articletitle_text_fn_890356_2_1_c))

Statistik
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§ 16 SubV · Statistik und Dokumentation (Art. 21 Abs. 3 und Art. 50 IVöB[[1]](#articletitle_text_fn_890356_2_1_c))

1. Die Auftraggeber erstellen über die vergebenen Aufträge, die unter die Staatsverträge fallen, jährlich eine elektronisch geführte Statistik mit den Angaben gemäss Artikel 50 Absätze 2 und 3 IVöB.

2. Die Auftraggeber übermitteln die Statistik gemäss Absatz 1 jährlich dem Bau- und Justizdepartement. Dieses fasst die Statistiken zusammen und übermittelt sie der zuständigen Bundesstelle.

3. Die Auftraggeber erstellen über jeden Auftrag, den sie nach Massgabe von Artikel 21 Absatz 2 IVöB im freihändigen Verfahren vergeben haben, eine Dokumentation mit den Angaben gemäss Artikel 21 Absatz 3 IVöB. Diese bewahren sie während mindestens drei Jahren ab rechtskräftigem Zuschlag auf.

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