721.55
SubV
CH-SO
§ 16 Submissionsverordnung (SubV) - Statistik und Dokumentation (Art. 21 Abs. 3 und Art. 50 IVöB[[1]](#articletitle_text_fn_890356_2_1_c))
Statistik
§ 16 SubV · Statistik und Dokumentation (Art. 21 Abs. 3 und Art. 50 IVöB[[1]](#articletitle_text_fn_890356_2_1_c))
1. Die Auftraggeber erstellen über die vergebenen Aufträge, die unter die Staatsverträge fallen, jährlich eine elektronisch geführte Statistik mit den Angaben gemäss Artikel 50 Absätze 2 und 3 IVöB.
2. Die Auftraggeber übermitteln die Statistik gemäss Absatz 1 jährlich dem Bau- und Justizdepartement. Dieses fasst die Statistiken zusammen und übermittelt sie der zuständigen Bundesstelle.
3. Die Auftraggeber erstellen über jeden Auftrag, den sie nach Massgabe von Artikel 21 Absatz 2 IVöB im freihändigen Verfahren vergeben haben, eine Dokumentation mit den Angaben gemäss Artikel 21 Absatz 3 IVöB. Diese bewahren sie während mindestens drei Jahren ab rechtskräftigem Zuschlag auf.