721.55
SubV
CH-SO
§ 14 Submissionsverordnung (SubV) - Ansprüche aus dem Wettbewerb oder Studienauftrag
Wettbewerbs- und Studienauftragsverfahren (Art. 22 IVöB[[1]](#titletitle_text_fn_231915_2_1_c))
§ 14 SubV · Ansprüche aus dem Wettbewerb oder Studienauftrag
1. Der Auftraggeber legt in der Ausschreibung namentlich fest
a. ob der Gewinner einen Folgeauftrag erhält;
b. welche Ansprüche den Teilnehmern zustehen (insbesondere Preise, Entschädigungen, allfällige Ankäufe).
2. In der Ausschreibung ist zudem anzugeben, welchen zusätzlichen Abgeltungsanspruch die Urheber von Beiträgen haben, sofern
a. ein Folgeauftrag in Aussicht gestellt wurde; und
b. eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist
1. Der Auftraggeber vergibt den Auftrag an Dritte, obschon das unabhängige Expertengremium empfohlen hat, er sei dem Urheber des Beitrags zu vergeben.
2. Der Auftraggeber verwendet den Beitrag mit dem Einverständnis des Urhebers weiter, ohne dass er diesem einen Folgeauftrag erteilt.