721.55
SubV
CH-SO
§ 13 Submissionsverordnung (SubV) - Besondere Bestimmungen zum Wettbewerbsverfahren
Wettbewerbs- und Studienauftragsverfahren (Art. 22 IVöB[[1]](#titletitle_text_fn_231915_2_1_c))
§ 13 SubV · Besondere Bestimmungen zum Wettbewerbsverfahren
1. Im Wettbewerbsverfahren sind die Wettbewerbsbeiträge anonym einzureichen. Teilnehmer, die gegen das Anonymitätsgebot verstossen, werden vom Wettbewerb ausgeschlossen.
2. Die Mitglieder des unabhängigen Expertengremiums werden in den Ausschreibungsunterlagen bekanntgegeben.
3. Der Auftraggeber kann die Anonymität vorzeitig aufheben, sofern in der Ausschreibung darauf hingewiesen wird.