Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
721.55 SubV CH-SO

§ 12 Submissionsverordnung (SubV) - Unabhängiges Expertengremium

Wettbewerbs- und Studienauftragsverfahren (Art. 22 IVöB[[1]](#titletitle_text_fn_231915_2_1_c))
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 12 SubV · Unabhängiges Expertengremium

1. Das unabhängige Expertengremium setzt sich zusammen aus

a. Fachpersonen auf mindestens einem bezüglich des ausgeschriebenen Leistungsgegenstands massgebenden Gebiet;

b. weiteren vom Auftraggeber frei bestimmten Personen.

2. Die Mehrheit der Mitglieder des Gremiums muss aus Fachpersonen bestehen.

3. Mindestens die Hälfte der Fachpersonen muss vom Auftraggeber unabhängig sein.

4. Das Gremium kann zur Begutachtung von Spezialfragen jederzeit Sachverständige beiziehen.

5. Es spricht insbesondere eine Empfehlung zuhanden des Auftraggebers aus für die Erteilung eines Folgeauftrages oder für das weitere Vorgehen. Im Wettbewerbsverfahren entscheidet es zudem über die Rangierung der formell korrekten Wettbewerbsarbeiten und über die Vergabe der Preise.

6. Es kann auch Beiträge rangieren oder zur Weiterbearbeitung empfehlen, die in wesentlichen Punkten von den Anforderungen in der Ausschreibung abweichen (Ankauf), sofern

a. diese Möglichkeit in der Ausschreibung ausdrücklich festgelegt wurde; und

b. es dies gemäss in der Ausschreibung festgelegtem Quorum beschliesst.

← § 11 SubV Submissionsverordnung (SubV) - Objektiver Geltungsbereich (Art. 8 IVöB[[1]](#articletitle_text_fn_890341_2_1_c)) § 13 SubV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →