§ 12 Submissionsverordnung (SubV) - Unabhängiges Expertengremium
§ 12 SubV · Unabhängiges Expertengremium
1. Das unabhängige Expertengremium setzt sich zusammen aus
a. Fachpersonen auf mindestens einem bezüglich des ausgeschriebenen Leistungsgegenstands massgebenden Gebiet;
b. weiteren vom Auftraggeber frei bestimmten Personen.
2. Die Mehrheit der Mitglieder des Gremiums muss aus Fachpersonen bestehen.
3. Mindestens die Hälfte der Fachpersonen muss vom Auftraggeber unabhängig sein.
4. Das Gremium kann zur Begutachtung von Spezialfragen jederzeit Sachverständige beiziehen.
5. Es spricht insbesondere eine Empfehlung zuhanden des Auftraggebers aus für die Erteilung eines Folgeauftrages oder für das weitere Vorgehen. Im Wettbewerbsverfahren entscheidet es zudem über die Rangierung der formell korrekten Wettbewerbsarbeiten und über die Vergabe der Preise.
6. Es kann auch Beiträge rangieren oder zur Weiterbearbeitung empfehlen, die in wesentlichen Punkten von den Anforderungen in der Ausschreibung abweichen (Ankauf), sofern
a. diese Möglichkeit in der Ausschreibung ausdrücklich festgelegt wurde; und
b. es dies gemäss in der Ausschreibung festgelegtem Quorum beschliesst.