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721.55 SubV CH-SO

§ 10 Submissionsverordnung (SubV) - Anwendungsbereich

Wettbewerbs- und Studienauftragsverfahren (Art. 22 IVöB[[1]](#titletitle_text_fn_231915_2_1_c))
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§ 10 SubV · Anwendungsbereich

1. Mit Wettbewerbs- und mit Studienauftragsverfahren kann der Auftraggeber verschiedene Lösungen, insbesondere in konzeptioneller, gestalterischer, ökologischer, wirtschaftlicher, funktionaler oder technischer Hinsicht, ausarbeiten lassen.

2. Wettbewerbsverfahren kommen bei Aufgabenstellungen zur Anwendung, die im Voraus genügend und abschliessend bestimmt werden können.

3. Studienauftragsverfahren eignen sich für Aufgabenstellungen, die aufgrund ihrer Komplexität erst im Laufe des weiteren Verfahrens präzisiert und vervollständigt werden können.

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