§ 5 Submissionsgesetz (SubG) - Mitteilungsrechte und -pflichten
§ 5 SubG · Mitteilungsrechte und -pflichten
1. Die Auftraggeber teilen dem für die Anordnung von Sanktionen zuständigen Departement sämtliche Wahrnehmungen mit, die zu einer Sanktion nach Artikel 45 Absatz 1 IVöB führen könnten.
2. Die kantonalen Strafbehörden teilen dem für die Anordnung von Sanktionen zuständigen Departement sämtliche Urteile, Strafbefehle, Eröffnungs-, Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen nach Artikel 322ter - 322novies des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937 im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge mit.
3. Die kantonalen Strafbehörden dürfen dem für die Anordnung von Sanktionen zuständigen Departement sämtliche Urteile, Strafbefehle, Eröffnungs-, Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen, welche im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge stehen und ein Verbrechen oder Vergehen eines Unternehmens oder eines seiner Organe gegen staatliche Behörden, einschliesslich der Einrichtungen des öffentlichen Rechts, und andere Träger kantonaler und kommunaler Aufgaben zum Gegenstand haben, mitteilen.
4. Die Behörden des Kantons und der Gemeinden dürfen dem für die Anordnung von Sanktionen zuständigen Departement sämtliche Wahrnehmungen mitteilen, die zu einer Sanktion nach Artikel 45 Absatz 1 IVöB führen könnten. Sie alle dürfen auch einen Auftraggeber über Sachverhalte informieren, welche zum Ausschluss vom Vergabeverfahren oder zum Widerruf des Zuschlags nach Artikel 44 IVöB führen könnten.