§ 4 Submissionsgesetz (SubG) - Rechtsschutz und Verfahrensrecht
§ 4 SubG · Rechtsschutz und Verfahrensrecht
1. Gegen Verfügungen der Auftraggeber ist ab dem für das Einladungsverfahren nach Artikel 20 Absatz 1 IVöB massgebenden Auftragswert die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig.
2. Wird das Schadenersatzbegehren nach Artikel 58 Absatz 4 IVöB nicht im Beschwerdeverfahren entschieden, kann dieses nachträglich mit Klage beim Verwaltungsgericht geltend gemacht werden.
3. Das Verfügungs-, das Beschwerde- und das Klageverfahren richten sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom 15. November 1970, soweit die IVöB nichts anderes bestimmt.
4. Für den Rückgriff des Auftraggebers auf die Person, die den Schaden verursacht hat, ist das Gesetz über die Haftung des Staates, der Gemeinden, der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlichen Angestellten und Arbeiter (Verantwortlichkeitsgesetz) vom 26. Juni 1966 massgebend.