721.54
SubG
CH-SO
§ 2 Submissionsgesetz (SubG) - Unterstellte Auftraggeber und Aufträge
§ 2 SubG · Unterstellte Auftraggeber und Aufträge
1. Diesem Gesetz unterstehen die Auftraggeber gemäss IVöB.
2. Nach diesem Gesetz werden auch Aufträge an Organisationen der Arbeitsintegration vergeben.