Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
721.54 SubG CH-SO

§ 2 Submissionsgesetz (SubG) - Unterstellte Auftraggeber und Aufträge

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (7 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 SubG · Unterstellte Auftraggeber und Aufträge

1. Diesem Gesetz unterstehen die Auftraggeber gemäss IVöB.

2. Nach diesem Gesetz werden auch Aufträge an Organisationen der Arbeitsintegration vergeben.

← § 1 SubG Submissionsgesetz (SubG) - Gegenstand § 3 SubG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →