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712.922 CH-SO

§ 8 Verordnung über den kantonalen Schadendienst - Ausrüstung der Schadendienststellen auf Stufe Gemeinde

Einsatz des Schadendienstes - Einsatzbereitschaft
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§ 8 Verordnung über den kantonalen Schadendienst · Ausrüstung der Schadendienststellen auf Stufe Gemeinde

1. Die Gemeinden beschaffen und unterhalten entsprechend den Weisungen der Fachstelle das notwendige Ersteinsatzmaterial.

2. ...

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