712.922
CH-SO
§ 8 Verordnung über den kantonalen Schadendienst - Ausrüstung der Schadendienststellen auf Stufe Gemeinde
Einsatz des Schadendienstes - Einsatzbereitschaft
§ 8 Verordnung über den kantonalen Schadendienst · Ausrüstung der Schadendienststellen auf Stufe Gemeinde
1. Die Gemeinden beschaffen und unterhalten entsprechend den Weisungen der Fachstelle das notwendige Ersteinsatzmaterial.
2. ...