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712.922 CH-SO

§ 7 Verordnung über den kantonalen Schadendienst - Ausrüstung und Unterhalt der ABC-Wehren und Dekontaminationsstelle

Einsatz des Schadendienstes - Einsatzbereitschaft
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§ 7 Verordnung über den kantonalen Schadendienst · Ausrüstung und Unterhalt der ABC-Wehren und Dekontaminationsstelle

1. Der Kanton rüstet die ABC-Wehren und die Dekontaminationsstelle mit Material und Fahrzeugen aus.

2. Die Gemeinden sind für die Lagerung und Wartung des Materials und der Fahrzeuge verantwortlich. Sie haben die Einsatzbereitschaft ständig sicherzustellen.

3. Die Fachstelle und die Solothurnische Gebäudeversicherung führen periodische Kontrollen durch und erstatten hierüber einen Inspektionsbericht.

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