712.922
CH-SO
§ 6 Verordnung über den kantonalen Schadendienst - Ausbildung
Einsatz des Schadendienstes - Einsatzbereitschaft
§ 6 Verordnung über den kantonalen Schadendienst · Ausbildung
1. Nach Absprache mit der Solothurnischen Gebäudeversicherung und der Polizei Kanton Solothurn veranlasst die Fachstelle Ausbildungskurse, Stabs- und Einsatzübungen für die Schadendienststellen. Sie kann dazu private oder behördliche Fachleute beiziehen oder mit der Durchführung beauftragen.
2. Für die Ausbildung der Schadendienststellen auf Stufe Gemeinden sind die Kommandanten und Kommandantinnen der Orts- und Betriebsfeuerwehren verantwortlich.