712.922
CH-SO
§ 5 Verordnung über den kantonalen Schadendienst - Fachberatung
Organisation
§ 5 Verordnung über den kantonalen Schadendienst · Fachberatung
1. Die Fachstelle entscheidet nach Rücksprache mit dem zuständigen Amt, welche Angestellte der Verwaltung sowie Dritte mit der nötigen Erfahrung und Fachwissen als ABC-Fachberater oder Fachberaterinnen beauftragt werden. Die ABC-Fachberater oder Fachberaterinnen beraten die Einsatzleitung bei Schadenfällen, sie tragen jedoch keine operative Verantwortung.
2. Die Fachstelle trifft mit den ABC-Fachberatern oder Fachberaterinnen Vereinbarungen zur Regelung der gegenseitigen Rechte und Pflichten und umschreibt ihren Aufgabenkreis in Pflichtenheften.