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712.922 CH-SO

§ 5 Verordnung über den kantonalen Schadendienst - Fachberatung

Organisation
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§ 5 Verordnung über den kantonalen Schadendienst · Fachberatung

1. Die Fachstelle entscheidet nach Rücksprache mit dem zuständigen Amt, welche Angestellte der Verwaltung sowie Dritte mit der nötigen Erfahrung und Fachwissen als ABC-Fachberater oder Fachberaterinnen beauftragt werden. Die ABC-Fachberater oder Fachberaterinnen beraten die Einsatzleitung bei Schadenfällen, sie tragen jedoch keine operative Verantwortung.

2. Die Fachstelle trifft mit den ABC-Fachberatern oder Fachberaterinnen Vereinbarungen zur Regelung der gegenseitigen Rechte und Pflichten und umschreibt ihren Aufgabenkreis in Pflichtenheften.

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