712.922
CH-SO
§ 4 Verordnung über den kantonalen Schadendienst - Aufgaben der Fachstelle
Organisation
§ 4 Verordnung über den kantonalen Schadendienst · Aufgaben der Fachstelle
1. Die Fachstelle übernimmt die Leitung und Koordination des Schadendienstes.
2. Sie organisiert die Zusammenarbeit mit den Schadendiensten der Nachbarkantone.
3. Sie bezeichnet nach Rücksprache mit der Solothurnischen Gebäudeversicherung die Dekontaminationsstelle.