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712.922 CH-SO

§ 3 Verordnung über den kantonalen Schadendienst - Aufbau des Schadendienstes

Organisation
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§ 3 Verordnung über den kantonalen Schadendienst · Aufbau des Schadendienstes

1. Das Amt für Umwelt ist kantonale Fachstelle für den Schadendienst und gleichzeitig Schadendienststelle im Sinne von Absatz 2.

2. Als Schadendienststellen besorgen den Schadendienst

a) die Ortsfeuerwehren aller Gemeinden und die Betriebsfeuerwehren;

b)* A-Wehr: Betriebsfeuerwehr der Kernkraftwerk Gösgen-Däniken AG;

c)* B und C-Wehren in Solothurn, Olten und Breitenbach;

d)* Dekontaminationstelle;

e) die Solothurnische Gebäudeversicherung;

f)* die Polizei Kanton Solothurn;

g)* ...

3. Das Bau- und Justizdepartement schliesst mit den Betroffenen Leistungsvereinbarungen ab, in denen insbesondere der Kostenverteiler, Aufgaben und Pflichten der einzelnen Schadendienststellen festgehalten werden.

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