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712.922 CH-SO

§ 22 Verordnung über den kantonalen Schadendienst - Inkrafttreten

Ausführungs- und Schlussbestimmungen
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§ 22 Verordnung über den kantonalen Schadendienst · Inkrafttreten

1. Diese Verordnung tritt am 1. November 2000 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.

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