712.922
CH-SO
§ 21 Verordnung über den kantonalen Schadendienst - Interkantonale Hilfeleistung
Verschiedene Bestimmungen
§ 21 Verordnung über den kantonalen Schadendienst · Interkantonale Hilfeleistung
1. Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, liegt die Einsatzleitung bei den zuständigen Stellen des ersuchenden Kantons.
2. Die Einsatzkosten gehen zu Lasten des ersuchenden Kantons oder der auswärtigen Gemeinden. Vorbehalten bleiben anders lautende Vereinbarungen.