Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
712.922 CH-SO

§ 20 Verordnung über den kantonalen Schadendienst - Versicherungen

Verschiedene Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (22 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 20 Verordnung über den kantonalen Schadendienst · Versicherungen

1. Der Regierungsrat schliesst die erforderlichen Haftpflicht- und Unfallversicherungen ab.

← § 19 Verordnung über den kantonalen Schadendienst Geltungsbereich § 21 Verordnung über den kantonalen Schadendienst →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →