712.922
CH-SO
§ 2 Verordnung über den kantonalen Schadendienst - Aufgabe
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Verordnung über den kantonalen Schadendienst · Aufgabe
1. Bei Schadenfällen trifft der Schadendienst vor Ort die nötigen Massnahmen, um eine Beeinträchtigung von Mensch und Umwelt durch austretende feste, flüssige oder gasförmige Stoffe, radioaktive Substanzen oder biologische Agenzien zu vermeiden oder möglichst gering zu halten. Der Begrenzung der Auswirkungen eines Schadensereignisses dienen auch Massnahmen zur Behebung der bereits eingetretenen Schadenfolgen.