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712.922 CH-SO

§ 18 Verordnung über den kantonalen Schadendienst - Verursacher oder Verursacherinnen

Kostentragung
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§ 18 Verordnung über den kantonalen Schadendienst · Verursacher oder Verursacherinnen

1. Die Kosten der Massnahmen, welche die Behörde zur Abwehr einer unmittelbaren drohenden Einwirkung sowie zu deren Feststellung und Behebung treffen, hat der Verursacher oder die Verursacherin eines Schadenfalles zu tragen.

2. Der Kanton verrechnet den Verursacherinnen oder den Verursachern die Kosten (inkl. Fixkosten). Die zu verrechnenden Kosten sind im Kostentarif im Anhang I festgelegt.

3. Das Amt für Umwelt besorgt das Inkasso, das Bau- und Justizdepartement trifft die nötigen Kostenverfügungen.

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