712.922
CH-SO
§ 17 Verordnung über den kantonalen Schadendienst - Gemeinden
Kostentragung
§ 17 Verordnung über den kantonalen Schadendienst · Gemeinden
1. Die Gemeinden tragen die Kosten
a) der Ausrüstung und Ausbildung der Schadendienststellen auf Stufe Gemeinden,
b) der Lagerung und des Unterhalts ihres Materials.
2. Die Gemeinden der ABC-Wehren tragen überdies
a)* ...
b) die Kosten für die Reparaturen oder den Ersatz des Materials und der Fahrzeugen, wenn sie fahrlässig gehandelt haben.