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712.922 CH-SO

§ 17 Verordnung über den kantonalen Schadendienst - Gemeinden

Kostentragung
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§ 17 Verordnung über den kantonalen Schadendienst · Gemeinden

1. Die Gemeinden tragen die Kosten

a) der Ausrüstung und Ausbildung der Schadendienststellen auf Stufe Gemeinden,

b) der Lagerung und des Unterhalts ihres Materials.

2. Die Gemeinden der ABC-Wehren tragen überdies

a)* ...

b) die Kosten für die Reparaturen oder den Ersatz des Materials und der Fahrzeugen, wenn sie fahrlässig gehandelt haben.

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