712.922
CH-SO
§ 16 Verordnung über den kantonalen Schadendienst - Kanton und Solothurnische Gebäudeversicherung
Kostentragung
§ 16 Verordnung über den kantonalen Schadendienst · Kanton und Solothurnische Gebäudeversicherung
1. Der Kanton und die Solothurnische Gebäudeversicherung tragen die Kosten
a)* der Ausbildung der Kader, Spezialisten und Spezialistinnen der Schadendienststellen nach § 3 Abs. 2 Bst. a, b, c und d je zur Hälfte;
b)* der Ausrüstung der ABC-Wehren (inkl. Nachrüstung und Ersatzmaterial), wobei der Kanton 80% der Kosten und die Gebäudeversicherung die restlichen 20% übernimmt.