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712.922 CH-SO

§ 16 Verordnung über den kantonalen Schadendienst - Kanton und Solothurnische Gebäudeversicherung

Kostentragung
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§ 16 Verordnung über den kantonalen Schadendienst · Kanton und Solothurnische Gebäudeversicherung

1. Der Kanton und die Solothurnische Gebäudeversicherung tragen die Kosten

a)* der Ausbildung der Kader, Spezialisten und Spezialistinnen der Schadendienststellen nach § 3 Abs. 2 Bst. a, b, c und d je zur Hälfte;

b)* der Ausrüstung der ABC-Wehren (inkl. Nachrüstung und Ersatzmaterial), wobei der Kanton 80% der Kosten und die Gebäudeversicherung die restlichen 20% übernimmt.

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