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§ 14 Verordnung über den kantonalen Schadendienst - Massnahmen zur Abwehr, Feststellung und Behebung

Einsatz des Schadendienstes - Alarmierung und Einsatz
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§ 14 Verordnung über den kantonalen Schadendienst · Massnahmen zur Abwehr, Feststellung und Behebung

1. Die Schadendienststellen treffen die für den Einzelfall geeigneten Massnahmen zur Abwehr, Feststellung und Behebung einer unmittelbar drohenden Einwirkung gemäss ihrem Aufgabenbereich und den Anordnungen der Einsatzleitung.

2. Soweit zur Abwehr, Feststellung und Behebung einer unmittelbar drohenden Einwirkung nötig, ist der Schadendienst zum Eingriff in privates Eigentum, zur Ausserbetriebsetzung von Anlagen, Sperrung oder Räumung von Liegenschaften, Beschlagnahmung von Gegenständen und weiteren Schutzmassnahmen berechtigt.

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