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§ 13 Verordnung über den kantonalen Schadendienst - Einsatzleitung

Einsatz des Schadendienstes - Alarmierung und Einsatz
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§ 13 Verordnung über den kantonalen Schadendienst · Einsatzleitung

1. Der Einsatzleiter oder die Einsatzleiterin leitet den Einsatz betreffend Schadenfall auf operativer Ebene. Er oder sie koordiniert die Massnahmen zur Abwehr, Feststellung und Behebung einer unmittelbar drohenden Einwirkung, verfügt über die personellen und materiellen Mittel und stellt nötigenfalls Antrag an die vorgesetzten Behörden.

2. Je nach Art und Grösse des Ereignisses sowie Koordinations- und Mittelbedarf weiterer Schadendienststellen obliegt die Gesamteinsatzleitung einem Chef oder einer Chefin Schadenraum, welche in der Regel von der Polizei Kanton Solothurn gestellt wird. Zur Gesamteinsatzleitung gehören die Leiter oder Leiterinnen der aufgebotenen Schadendienststellen und bei Bedarf weitere beigezogene Fachstellen. Sie unterstützen sich gegenseitig und stehen für Beratungs- und Planungsaufgaben zur Verfügung.

3. ...

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