Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
712.922 CH-SO

§ 12 Verordnung über den kantonalen Schadendienst - Sofortmassnahmen

Einsatz des Schadendienstes - Alarmierung und Einsatz
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (22 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 12 Verordnung über den kantonalen Schadendienst · Sofortmassnahmen

1. Die aufgebotenen Schadendienststellen treffen die Massnahmen zur Abwehr und Behebung einer unmittelbar drohenden Einwirkung.

← § 10 Verordnung über den kantonalen Schadendienst Geltungsbereich § 13 Verordnung über den kantonalen Schadendienst →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →