712.922
CH-SO
§ 12 Verordnung über den kantonalen Schadendienst - Sofortmassnahmen
Einsatz des Schadendienstes - Alarmierung und Einsatz
§ 12 Verordnung über den kantonalen Schadendienst · Sofortmassnahmen
1. Die aufgebotenen Schadendienststellen treffen die Massnahmen zur Abwehr und Behebung einer unmittelbar drohenden Einwirkung.