712.922
CH-SO
§ 10 Verordnung über den kantonalen Schadendienst - Alarmierung
Einsatz des Schadendienstes - Alarmierung und Einsatz
§ 10 Verordnung über den kantonalen Schadendienst · Alarmierung
1. Schadenfälle sind unverzüglich der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn zu melden, die die zuständigen Schadendienststellen aufbietet.
2. Im Katastrophenfall gilt das Gesetz über Massnahmen für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen vom 5. März 1972.