712.922
CH-SO
§ 1 Verordnung über den kantonalen Schadendienst - Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Verordnung über den kantonalen Schadendienst · Geltungsbereich
1. Diese Verordnung regelt die Organisation, die Alarmierung und den Einsatz des kantonalen Schadendienstes.
2. Vorbehalten bleiben
a) das Gesetz über Massnahmen für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen vom 5. März 1972 und die zugehörige Verordnung vom 13. Dezember 1983
b) das aktuelle vom Regierungsrat genehmigte Konzept über die zu treffenden Sicherheitsmassnahmen bei Kernreaktorunfällen.
3. Der Anhang I bildet integrierenden Bestandteil dieser Verordnung.