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§ 4 Gesetz über die Schaffung einer Ölwehr im Kanton Solothurn - Kostentragung bei Bekämpfungsaktionen

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§ 4 Gesetz über die Schaffung einer Ölwehr im Kanton Solothurn · Kostentragung bei Bekämpfungsaktionen

1. Die Verursacher der Unfälle haben die Kosten der Bekämpfungsaktionen und der Sanierungsmassnahmen zu tragen. Der Staat übernimmt die den Gemeinden aus diesen Einsätzen entstehenden Kosten. Der Rückgriff auf die Verursacher bleibt vorbehalten.

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