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§ 3 Gesetz über die Schaffung einer Ölwehr im Kanton Solothurn - Pflichten der Gemeinden

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§ 3 Gesetz über die Schaffung einer Ölwehr im Kanton Solothurn · Pflichten der Gemeinden

1. Die Gemeinden haben das für die Ausrüstung der örtlichen Hilfsstellen erforderliche Material auf ihre Kosten anzuschaffen. Sie bestellen und besolden die für die Ölwehrorganisation notwendigen Mannschaften, die aus der Feuerwehr rekrutiert werden.

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