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§ 2 Gesetz über die Schaffung einer Ölwehr im Kanton Solothurn - Materialbeschaffung

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§ 2 Gesetz über die Schaffung einer Ölwehr im Kanton Solothurn · Materialbeschaffung

1. Der Staat übernimmt die Kosten für die Ausrüstung der regionalen Ölwehr-Stützpunkte mit Fahrzeugen und dem erforderlichen Material. Die Wartung und Aufbewahrung dieses Materials ist Sache der Stützpunktgemeinden.

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