712.921
CH-SO
§ 2 Gesetz über die Schaffung einer Ölwehr im Kanton Solothurn - Materialbeschaffung
§ 2 Gesetz über die Schaffung einer Ölwehr im Kanton Solothurn · Materialbeschaffung
1. Der Staat übernimmt die Kosten für die Ausrüstung der regionalen Ölwehr-Stützpunkte mit Fahrzeugen und dem erforderlichen Material. Die Wartung und Aufbewahrung dieses Materials ist Sache der Stützpunktgemeinden.