712.16
VWBA
CH-SO
§ 9 Verordnung über Wasser, Boden und Abfall (VWBA) - Gesteigerter Gemeingebrauch und Sondernutzung an Quellen (§ 54 Bst. c GWBA)
Gewässernutzung - Begriffsbestimmungen
§ 9 VWBA · Gesteigerter Gemeingebrauch und Sondernutzung an Quellen (§ 54 Bst. c GWBA)
1. Die bloss vorübergehende oder mengenmässig unbedeutende Nutzung öffentlicher Quellen stellt keine Sondernutzung dar, sondern lediglich bewilligungspflichtigen gesteigerten Gemeingebrauch. Im Einzelfall beurteilt sich die Rechtsform der Nutzung nach der Dauer der Wasserentnahme, deren Menge und ihrem Verhältnis zur Schüttung der Quelle.