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712.16 VWBA CH-SO

§ 8 Verordnung über Wasser, Boden und Abfall (VWBA) - Wasserentnahmen nach § 48 Absatz 1 GWBA

Gewässernutzung - Begriffsbestimmungen
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§ 8 VWBA · Wasserentnahmen nach § 48 Absatz 1 GWBA

1. Ob eine Wasserentnahme von erheblichem Umfang ist, beurteilt sich nach den Eigenschaften des konkret betroffenen Gewässers sowie in Berücksichtigung anderer Entnahmen.

2. Die Bewilligungspflicht nach Gewässerschutz- oder Fischereirecht bleibt vorbehalten.

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