712.16
VWBA
CH-SO
§ 8 Verordnung über Wasser, Boden und Abfall (VWBA) - Wasserentnahmen nach § 48 Absatz 1 GWBA
Gewässernutzung - Begriffsbestimmungen
§ 8 VWBA · Wasserentnahmen nach § 48 Absatz 1 GWBA
1. Ob eine Wasserentnahme von erheblichem Umfang ist, beurteilt sich nach den Eigenschaften des konkret betroffenen Gewässers sowie in Berücksichtigung anderer Entnahmen.
2. Die Bewilligungspflicht nach Gewässerschutz- oder Fischereirecht bleibt vorbehalten.