712.16
VWBA
CH-SO
§ 7 Verordnung über Wasser, Boden und Abfall (VWBA) - Verfahren bei Delegation der Ausführung wasserbaulicher Massnahmen (§ 39 Abs. 1 GWBA)
Wasserbau - Gewässerunterhalt und wasserbauliche Massnahmen
§ 7 VWBA · Verfahren bei Delegation der Ausführung wasserbaulicher Massnahmen (§ 39 Abs. 1 GWBA)
1. Beabsichtigt der Regierungsrat, die Ausführung wasserbaulicher Massnahmen zu delegieren, hat die Einwohnergemeinde dem Departement einen Kostenvoranschlag und, soweit nötig, ein Bauprojekt einzureichen.