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712.16 VWBA CH-SO

§ 7 Verordnung über Wasser, Boden und Abfall (VWBA) - Verfahren bei Delegation der Ausführung wasserbaulicher Massnahmen (§ 39 Abs. 1 GWBA)

Wasserbau - Gewässerunterhalt und wasserbauliche Massnahmen
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§ 7 VWBA · Verfahren bei Delegation der Ausführung wasserbaulicher Massnahmen (§ 39 Abs. 1 GWBA)

1. Beabsichtigt der Regierungsrat, die Ausführung wasserbaulicher Massnahmen zu delegieren, hat die Einwohnergemeinde dem Departement einen Kostenvoranschlag und, soweit nötig, ein Bauprojekt einzureichen.

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