712.16
VWBA
CH-SO
§ 6 Verordnung über Wasser, Boden und Abfall (VWBA) - Beiträge an den Unterhalt (§ 45 Abs. 2 GWBA)
Wasserbau - Gewässerunterhalt und wasserbauliche Massnahmen
§ 6 VWBA · Beiträge an den Unterhalt (§ 45 Abs. 2 GWBA)
1. Die Laufmeterpauschalen für Unterhaltsmassnahmen der Einwohnergemeinden richten sich nach der Art des Gewässers und der notwendigen Arbeiten.
2. Sie werden durch das Departement festgelegt (Anhang I) und periodisch überprüft.
3. Das Departement richtet die Pauschale jährlich nach Eingang des Protokolls über die gemäss Unterhaltskonzept ausgeführten Massnahmen aus.